Die Satzung des Vereins

Schwedt, 10.12.2013

Seniorenverein PCK e.V.

 

Satzung des Seniorenvereins PCK e.V. vom 02.12.1990

(letzte Änderung durch die Mitgliederversammlung 04.03.2014 bestätigt)

 

§ 1

 

1) Der Verein führt den Namen „Seniorenverein PCK e.V."

2) Sitz des Vereins ist Schwedt /Oder

 

 

§ 2

 

Zweck des Vereins ist es, allen aus dem Arbeitsleben ausgeschiedenen Senioren und deren Partnern Möglichkeiten für ein sinnvolles, aktives Leben zu schaffen, vielseitige Kontakte untereinander zu knüpfen, um Lebensfreude und Schaffenskraft zu erhalten.

 

Der Seniorenverein soll den Mitgliedern eine Heimstätte für ein selbst gestaltetes Leben und für notwendige Hilfe untereinander sein.

 

 

§ 3

 

Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und selbstlos tätig, verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausnahmslos soziale Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die gemäß Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die Vereinszwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

§ 4

 

Die Betreuung unserer Mitglieder durch Verbindungsleute erfolgt nach territorialer Gliederung. Alle Vereinsinformationen werden durch die Verbindungsleute an die Mitglieder verteilt.

 

 

§ 5

 

Der Zweck unseres Vereins wird insbesondere durch spezielle Interessengruppen (i. F. IG) realisiert.

 

1. Auf dem Gebiet der Kulturförderung bestehen IG für

 

- Konzerte

- Oper und Operette

- Leichte Muse

 

Hierfür werden Seniorenveranstaltungen organisiert.

 

- Gesellige Veranstaltungen

- Vereinschor

- Seniorentanz

 

Hier nehmen Mitglieder regelmäßig aktiv teil.

 

2. Auf dem Gebiete des Sports sind folgende IG gebildet:

 

- Gymnastik

- Fit im Alter

- Gesundheitssport

- Wandern

- Nordic Walking

- Radfahren

- Kegeln

- Schwimmen

- Wassergymnastik

- Tischtennis

- Tennis

 

Alle Mitglieder können an den regelmäßigen Übungstagen unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten teilnehmen.

 

3. Im Rahmen weiterer Gruppen bestehen folgende IG:

 

- Handarbeiten

- Klöppeln

- Keramik

- Videogruppe

- Computer- und Internetgruppe

- Skat- und Spielegruppe

 

Alle Mitglieder können in diesen IG ebenfalls unter Berücksichtigung der  vor­han­de­nen Kapazitäten aktiv mitwirken.

 

4. Die Interessengruppe Touristik organisiert über einen geeigneten Veranstalter Seniorenreisen zum Selbstkostenpreis.

 

Für unsere ältesten Mitglieder werden Kurz- und Tagesfahrten organisiert.

 

 

§ 6

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 7

 

1) Mitglied des Vereins können Vorruheständler und Altersrentner sowie deren Partner sein.

 

2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand jeweils im 

Januar eines Jahres. Die Mitgliedschaft ist durch die Aushändigung des 

Mitgliedsausweises erworben.

 

3) Die Mitgliedschaft endet

 

a) mit dem Tod des Mitgliedes

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied

c) durch Ausschluss aus dem Verein auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

(Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Bei Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.)

 

4) Bei Austritt hat das Vereinsmitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nach dem Beitragseinzug nicht.

 

 

§ 8

 

Die Organe des Vereins sind

 

1. der Vorstand

2. die Verbindungsleute

3. die Interessengruppenleiter

4. die Mitgliederversammlung

 

 

§ 9

 

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 8 ordentlichen Mitgliedern:

 

dem Vorsitzenden,

dem Schatzmeister,

dem Schriftführer sowie  5 weiteren Mitgliedern für die Aufgabenbereiche

 

- Kultur

- Sport

- Vereinstouristik

- Datenverarbeitung

- Mitgliederwesen

- Betreuungsaufgaben

- Öffentlichkeitsarbeit

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Hierbei ist die Stimmabgabe direkt auf der Wahlversammlung oder durch Briefwahl möglich. Die Briefwahl kann per Post, aber auch durch Abgabe des Wahlscheines im geschlossenen Umschlag im Vereinsbüro erfolgen.

 

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt.

 

Die Festlegung der Verantwortlichkeiten des neu gewählten Vorstandes wird in einer konstituierenden Sitzung vorgenommen.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied. Dieses arbeitet dann kommissarisch bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl.

 

3) Die Verbindungsleute und Interessengruppenleiter sind aktive Mitglieder, die  sich für diese Aufgaben zur Verfügung stellen.

 

 

§ 10

 

1) Die Mitgliederversammlung ist in der Regel jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzkontrollberichtes und Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Kalenderjahr;

b) Genehmigung des Haushaltsplanes und des Arbeitsprogramms für das aktuelle Geschäftsjahr.

c) Wahl des Vorstandes;

d) Wahl der Finanzkontrollgruppe;

e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

f) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung etc.

 

3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes fordern.

 

4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 11

 

1) Die Mitgliedsbeiträge werden einmal jährlich bis April fällig (s. auch § 10, 2 e).

 

Der Beitrag wird mit Einverständnis der Mitglieder gemäß erteiltem SEPA-Mandat im SEPA- Lastschriftverfahren vom Konto des jeweiligen Mitgliedes eingezogen (s. dazu auch § 7, 4).

 

2) Mit dem Beitritt zum Seniorenverein erkennt das Mitglied die vorliegende Satzung und damit alle daraus resultierenden Rechte und Pflichten an.

 

 

§ 12

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Schwedt, die es ausschließlich für die Betreuung von Senioren der Stadt Schwedt zu verwenden hat.